Im Laufe der Jahre hat sich dieses alte und in seinem Kern bis heute gültige Gesetz vielfach gewandelt. Es musste neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und neuen Interessenlagen angepasst werden.
In der Hamburger Brauordnung von 1695 soll die süddeutsche Regel beispielhaft wirken: "...daß sie gutes, taugliches Bier brauen, äußersten Fleiß sich angelegen sein lassen, mit untadeligem Korne sich versehen, zu jedem Brau dessen willige Maße tun..."
Wer hat, der gibt.
Wer seinerzeit in das Brauhandwerk aufgenommen werden wollte musste hohe Voraussetzungen erfüllen. Grundlagen waren, wie in anderen Zünften: Das Bürgerrecht und ein Nachweis der ehelichen Geburt.
Darüber hinaus verliehen etwa die bayerischen Herzöge Braurechte nur an Wohlhabende. Damit wurden wohl auch die schon damals enorm hohen Anforderungen an die Kapitalausstattung eines Brauers gewürdigt.
Brauherren betrieben ihr Handwerk damals meist nicht selbst, sondern beschäftigen in ihren Brauereien Lohnknechte, Gesellen und Braumeister.
Braumeister besaßen ein „subjektives Braurecht“. Der Berufsstand entwickelte sich ab der zweiten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts. Bis heute sind die Braumeister(innen) ein stolzer Stand. Wertvolle Kräfte, die oft jahrzehntelang in ihren Brauereien schaffen.
Was die Braumeister noch auszeichnet? Sie halten gut zusammen. Braumeister überwinden in ihrem Zunft-Selbstverständnis bis heute Grenzen. Auch im Umfeld eines besonders harten Wettbewerbes.
Auch nach der Reichsgründung behielt das Reinheitsgebot seine Bedeutung, es wurde in den juristischen Kanon übernommen.
Der Stolz, Reinheit und Vielfalt des Biers mit nur vier Rohstoff-Arten garantieren zu können hat sein Überleben auch in moderner Zeit ermöglicht.
Das Reinheitsgebot gilt seit 1906 in ganz Deutschland (damals: „Reichsgebiet“). Es wurde im Gesetz zur Biersteuer untergebracht. Dort heißt es sinngemäß, dass Bier nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt werden darf.
Große Politik.
Bayern machte 1918 seine Zugehörigkeit zur Weimarer Republik nicht zuletzt davon abhängig, dass das Reinheitsgebot weiter gelten soll - im gesamten Reichsgebiet.
In der Bundesrepublik Deutschland findet das Reinheitsgebot seine rechtliche Begründung im sogenannten „Vorläufigen“ Biergesetz. Dieses legt fest, dass zur Bereitung von Bier ausschließlich Hopfen, Malz, Wasser und Hefe verwendet werden dürfen.
Vorläufiges Biergesetz Stand Juli 1993
Untergärige Biere dürfen nur aus Gerstenmalz gebraut werden. Zur Bereitung von untergärigem Bier darf nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden.
Die Bereitung von obergärigem Bier unterliegt derselben Vorschrift. Es ist hierbei jedoch auch die Verwendung von anderem Malz zulässig.